Minijob und Gleitzone
Wird ab dem Kalenderjahr 2013 eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von höchstens 450,00 Euro ausgeübt, so spricht man von einem Minijob. In diesem Fall entfallen die Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Lediglich in der Rentenversicherung ist der Minijobber grundsätzlich beitragspflichtig. Von dieser Versicherungspflicht ist in bestimmten Fällen jedoch eine Befreiung möglich.
Gleitzonenrechner
Welche Beiträge Sie als Arbeitgeber abführen müssen, können Sie mit dem Gleitzonenrechner selbst berechnen. Gleiches gilt auch für die Umlagebeträge zur Entgelt- und Insolvenzgeldversicherung.
Mehr Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Bundesknappschaft oder montags bis freitags von 7.00 bis 19.00 Uhr beim Service-Center der Bundesknappschaft, Tel.: 0355 2902-70799, Fax: 02 01 / 384 - 97 97 97.