Beiträge für freiwillig Versicherte
Für eine freiwillige Versicherung kann es viele unterschiedliche Gründe geben. Generell gilt: Wer nicht mehr versicherungspflichtig oder familienversichert ist, wird automatisch bei der BKK VerbundPlus freiwillig weiterversichert.
Ausnahme
Sie haben eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Dann teilen Sie uns dies innerhalb von zwei Wochen, nachdem wir Sie über die freiwillige Weiterversicherung informiert haben, mit.
Als anderweitige Absicherung gelten zum Beispiel
- Anspruch auf Beihilfe, soweit eine ergänzende Krankheitskostenversicherung besteht
- Anspruch auf Freie Heilfürsorge
- eine private Krankenversicherung (keine Zusatzversicherung)
Wichtig:
Damit wir Ihre Mitgliedschaft beenden können, schicken Sie uns bitte einen Nachweis über Ihren Versicherungsschutz.
Beitragspflichtige Einnahmen – Grundsätze
Die Beiträge für freiwillig Versicherte orientieren sich an deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Beitragspflichtig sind daher alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Hierzu gehören zum Beispiel:
- Der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, ermittelt nach dem Einkommensteuerrecht
- Der Zahlbetrag der Rente laut Rentenbescheid, zum Beispiel bei gesetzlichen Renten, Betriebsrenten, Renten aus privater Lebensversicherung und Pensionen
- Das laufende Gehalt inklusive anteiliger Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Beamtenbezüge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Erträge aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden, ebenfalls laut Einkommensteuerbescheid
- Der Gründungszuschuss für Existenzgründer ohne die 300-Euro-Pauschale für die soziale Sicherung
- Unterhaltszahlungen vom getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten
- Sozialhilfe
Als freiwillig Versicherte zahlen Sie Ihren Beitrag auf sämtliche Bruttoeinnahmen, allerdings grundsätzlich auf nicht mehr als aktuell 4.987,50 Euro (2023). Das ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Auf alle Einnahmen, die über diesem Grenzwert liegen, müssen Sie keinen Beitrag zahlen.
Auch der niedrigste Beitrag hängt nur bedingt von den persönlichen Einnahmen ab. Für ihn wurde vom Gesetzgeber ein theoretischer Wert festgelegt, die sogenannte Mindesteinnahme. Sie beträgt monatlich 1.131,67 Euro (2023). Wer geringere Einnahmen hat, zahlt so viel Beitrag, als würde er über die monatliche Mindesteinnahme verfügen.
Bitte beachten Sie die separaten Ausführungen zum Personenkreis der Selbstständigen. Ausführliche Antworten zu Ihrer konkreten Einkommenssituation erhalten Sie von unseren qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.