Behandlungsfehler

Behandlungsfehler-Management

Ärzt*innen sollen helfen, heilen und lindern - aber was, wenn bei der Behandlung tatsächlich ein Fehler passiert? Wenn Sie vermuten, medizinisch fehlerhaft behandelt worden zu sein, wenden Sie sich bitte sofort an uns. Wir als Ihre Krankenkasse helfen Ihnen, mögliche Behandlungs- oder Pflegefehler sowie Schäden, die möglicherweise durch Medikamente oder Medizinprodukte verursacht worden sind, durch den Medizinischen Dienst prüfen und feststellen zu lassen. Ein alternativer Weg führt über die Schlichtungsstellen der Ärztekammern.


Schlichtungsstellen der Ärztekammern

Die Schlichtungsstellen der Landesärztekammern kümmern sich um eine außergerichtliche Klärung, wenn es um Behandlungsfehler geht. An die für Ihr Bundesland zuständige Schlichtungsstelle können Sie sich direkt wenden. Auch hierfür benötigen Sie die oben aufgelisteten Unterlagen, die Sie an die Landesärztekammer weiterleiten. Sie erhalten ein fundiertes medizinisches Gutachten, mit dem Sie Ihr weiteres Vorgehen planen können.

Behandlungsfehler kommen vor

Der Verdacht auf einen Behandlungsfehler erschwert eine ohnehin durch Krankheit belastete Lebenssituation zusätzlich. Die Frage, ob sich ein Gesundheitszustand verschlechtert hat und inwiefern tatsächlich ein Behandlungsfehler die Ursache dafür sein könnte, sorgt für große Verunsicherung.

Medizinische Zusammenhänge, Ursachen von Beschwerden und die Frage, ob eine Behandlung korrekt nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard durchgeführt wurde oder nicht, sind für Laien unter Umständen sehr schwer oder gar nicht zu durchschauen. Als Patient*in fühlt man sich allein gelassen und hilflos.

Aber keine Sorge: Wir lassen Sie als Ihr Lotse für Ihre Gesundheit nicht allein! Wir helfen Ihnen dabei, eventuelle Behandlungsfehler zu erkennen, und zeigen Ihnen, welche Wege Sie dann gegebenenfalls beschreiten können.

  • Was ist ein Behandlungsfehler?
  • Erste Schritte
  • Das Gutachten
  • Schadensersatzanspruch
  • Verjährung

Weiterführende Links und Informationen

Behandlungsfehler: Informationen und Vorgehen

Behandlungsfehler: Was ist das?

Kurze Definition: 

Erfolgt eine (zahn-)ärztliche Behandlung oder ein Eingriff nicht nach den aktuellen Grundsätzen und Regeln der Medizin und führt dies dann zu einem gesundheitlichen Schaden, nennt man dies einen Behandlungsfehler. Sollte Ihr Gesundheitszustand sich nur nicht verbessert haben, also der gewünschte Heilerfolg ausgeblieben sein, ist dies kein Behandlungsfehler.

Erläuterung:

Als Grundlage für die Definition eines Behandlungsfehlers gilt immer der aktuelle medizinische Standard zum Zeitpunkt der Behandlung. Als Behandlungsfehler gelten ärztliche oder zahnärztliche Maßnahmen, die auf dieser Grundlage nicht sorgfältig oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden:

  • Sie wurden aufgrund einer falschen Diagnose entsprechend falsch oder verspätet bzw. gar nicht behandelt.
  • Die für das Stellen einer Diagnose erforderlichen Befunde wurden nicht erstellt (Laborwerte, Ultraschall, Röntgen, CT usw.) und aufgrund des Versäumnisses wurde eine falsche Behandlung vorgenommen, bzw. nicht oder zu spät behandelt.
  • Unsachgemäße Behandlung: Beispielsweise: Ein gesunder Zahn wird statt des kranken gezogen oder ein anderer Fehler in der Behandlung oder Wahl der Therapie wurde begangen.
  • Sie wurden nicht oder nicht ausreichend über die Diagnose oder den Verlauf und die Risiken einer Behandlung aufgeklärt. (Beispielsweise: Gab es nicht-operative Alternativen zur einem Eingriff; gab es andere OP-Methoden, lagen Risiken auf der Patientenseite vor, birgt der Eingriff schwerwiegenden Risiken wie Lähmungen, Inkontinenz etc.; wie sind die Erfolgsaussichten der OP?)
  • Eine notwendige Behandlung wurde versäumt.
  • Nach einer Operation ist ein Fremdkörper im Körper verblieben.
  • Es gab Organisationsfehler (fehlendes medizinisches Personal, OP-Abbruch, weil das Implantat nicht vorliegt, fehlende Qualifikation des Operateurs, Verstoß gegen Hygienevorschriften)

Es geht bei der Frage nach einem Behandlungsfehler nicht darum, ob Ihr Gesundheitszustand sich verbessert hat oder nicht, sondern nur um die Frage, ob die Behandlung korrekt und sorgfältig nach dem Facharztstandard durchgeführt wurde. Wenn gesundheitliche Schäden durch das Abweichen von diesem Standard, also durch einen ärztlichen Fehler verursacht worden sind, somit ein Behandlungsfehler vorliegt, müssen Sie als Patient*in das beweisen können.
Sie können nur dann auf Schadensersatz hoffen, wenn der gesundheitliche Schaden, den Sie erlitten haben, ohne den Behandlungsfehler nicht aufgetreten wäre.

Erste Schritte

Wenn Sie davon ausgehen, dass Ihr Arzt/Ihre Ärztin einen Behandlungsfehler begangen hat, sollten Sie als erstes mit ihm oder ihr darüber sprechen und/oder zu uns Kontakt aufnehmen.

Bevor Sie das tun, bereiten Sie ein Gedächtnisprotokoll und, falls möglich, einige Unterlagen vor:

Gedächtnisprotokoll:

  • Angaben über Art, Zeitraum und Ort der Behandlung
  • Eine Chronologie der Behandlung mit Beschreibung des Behandlungsverlaufs
  • Ihre Begründung, warum Sie an einen Behandlungsfehler glauben, mit der Beschreibung, wie dieser konkrete Fehler ausgesehen hat
  • Eine Beschreibung des hierdurch erlittenen gesundheitlichen Schadens

Unterlagen:

  • Eine Liste der beteiligten Ärzt:innen
  • Kopien von ärztlichen/pflegerischen Unterlagen, die den Behandlungsverlauf wiedergeben (wie beispielsweise Arztbriefe, Entlassungsberichte usw.)
  • Eventuell vorhandene Zeug:innen für Arztgespräche, eine Sorgfaltspflichtverletzung oder Hygienemängel (Namen und Adressen)

Einsicht in die Behandlungsdokumentation

Sie haben laut § 630g BGB Recht auf die Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen und auf Kopien davon. Achtung: Die Kosten hierfür können wir nicht übernehmen, diese müssen Sie selbst tragen.

Das medizinische Gutachten

Ihre Krankenkasse und der Medizinische Dienst (MD) unterstützen Sie bei der Klärung eines Verdachtes auf Behandlungsfehler. Spezialisierte Gutachter:innen erstellen im Auftrag Ihrer Krankenkasse ein neutrales, sachverständiges und für Sie kostenfreies Gutachten.

Nehmen Sie für ein Sachverständigengutachten des MD bitte zunächst Kontakt mit uns auf:

Patiententeam der BKK VerbundPlus
Telefon: 0800 2 234 987
E-Mail: info@bkkvp.de

Wir leiten alle nötigen Unterlagen an den MD weiter, damit auf dieser Grundlage ein fundiertes medizinisches Gutachten erstellt werden kann. Während dieses Vorganges sind wir verlässlich und kontinuierlich an Ihrer Seite. Sobald das Gutachten vorliegt, werden die ggf. nötigen weiteren Schritte geprüft.

So machen Sie einen Schadensersatzanspruch geltend

Das Ergebnis der gutachterlichen Prüfung erhalten Sie nach Abschluss kostenlos von uns zugesandt. Sie können dies zu Geltendmachung Ihrer eigenen zivilrechtlichen Ansprüche verwenden.
Falls Sie anwaltliche Unterstützung hierbei haben möchten, empfehlen wir Ihnen, einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Medizinrecht zu beauftragen.

Auskunft über entsprechend spezialisierte Anwält:innen erteilt Ihnen der

Deutsche Anwaltsverein (DAV) e. V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: 030 72 61 52-0
Fax: 030 72 61 52-190
E-Mail: dav@anwaltverein.de

Verjährung

Ansprüche aus einem Behandlungsfehler verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Ihnen der Schaden erstmalig bewusst geworden/aufgefallen ist, bzw. ein solcher Schaden Ihnen hätte ersichtlich sein müssen. Das heißt: Die Verjährungsfrist beginnt schon vor dem Zeitpunkt, an dem ein Behandlungsfehler durch ein entsprechendes medizinisches Gutachten festgestellt wurde.