Wer die Haushaltshilfe übernimmt, wählen Sie selbst
Bei Weiterführung des Haushalts durch den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin:
Für die Zeit des unbezahlten Urlaubs erstatten wir das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt bis zu einem täglichen Maximalbetrag von 279,72 € abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung. Ausgenommen sind arbeitsfreie Tage (z.B. bezahlter Urlaub, Wochenende). Zur Erstattung benötigen wir, nach Beendigung der Haushaltshilfe, eine Verdienstausfallbescheinigung des Arbeitgebers.
Bei Weiterführung des Haushalts durch Personen, die mit dem Versicherten bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind:
Wir übernehmen die Kosten des unbezahlten Urlaubs (s.o.) oder entstandene Nebenkosten wie z.B. Fahrkosten bis maximal den Vertragssatz des Sozialdienstes abzüglich des Zuzahlungsbetrages
Haushaltshilfe durch Sozialstationen oder Betreuungsdienste (z.B. Rotes Kreuz, Caritas):
Wir arbeiten mit vielen Organisationen zusammen, die wir Ihnen gerne nennen. Bei der Hilfe im Haushalt handelt es sich um eine sehr individuelle Aufgabe. Deshalb empfehlen wir, direkten Kontakt zu den entsprechenden Institutionen zu suchen. Die Kosten der Haushaltshilfe rechnen unsere Vertragspartner direkt mit uns ab.
Haushaltshilfe durch Bekannte (nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert):
Wir erstatten alle Kosten (z.B. Stundenlohn, Fahrkosten) bis zu einem Höchstsatz pro Stunde von 10,50 €.