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App auf Rezept / Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung haben seit Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) Anspruch auf eine entsprechende Versorgung mit sogenannten Digitalen Gesundheits-anwendungen – kurz: DiGAs.

Vom Arzt verordnet oder auf Antrag genehmigt

Diese DiGAs werden entweder von Ärzten und Psychotherapeuten verordnet, oder aber der/die Patient*in erbringt einen Nachweis, dass die notwendige Indikation vorliegt. Die Krankenkasse prüft in diesem Fall, ob die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn das so bestätigt werden kann, werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen und der/die Patient*in erhält einen Freischaltcode. Wichtiges Kennzeichen einer DiGA ist, dass der Patient die Anwendung selbst nutzt, ggf. zusammen mit einem Arzt. Sie sind somit "digitale Helfer" in der Hand des Patienten.

Die DiGAs sind in einem offiziellen Verzeichnis eingetragen (diga.bfarm.de). Damit ist die erforderliche Prüfung und Abnahme der Digitalen Gesundheitsanwendung als zugelassenes Medizinprodukt mit geringem Risiko belegt.

Weitere Informationen

DiGAs unterstützen die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen. In Abgrenzung zu anderen, digitalen Gesundheitsmaßnahmen dienen DiGAs nicht der Primärprävention.