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AU-Bescheinigungen jetzt voll digital

Ab 01.01.2023 wird der elektronische Datenaustausch der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) auch für Arbeitgeber verpflichtend.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmende?

Von Ihrem Arzt erhalten Sie künftig nur noch 1 Bescheinigung in Papierform. Diese ist für Ihre Unterlagen und gilt als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel im Nachhinein. Bewahren Sie deshalb die Bescheinigung auf. Wie bisher, melden Sie sich unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber über die betriebsüblichen Kanäle arbeitsunfähig. Lediglich Ihre Pflicht zur Vorlage der AU-Bescheinigung entfällt künftig.

Wichtig: Für Bezieher von Arbeitslosengeld I gilt diese Regelung nicht. In diesen Fällen muss weiterhin eine schriftliche AU-Meldung bei der Agentur für Arbeit abgegeben werden. 

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?

Das elektronische Verfahren ist für Sie verpflichtend. Nachdem Sie ihr Arbeitnehmer über seine Erkrankung informiert hat, starten Sie eine elektronische Abfrage zur Arbeitsunfähigkeit bei der zuständigen Krankenkasse. Ein automatischer Transfer der eAU findet nicht statt. Den konkreten Ablauf lesen und weitere Details lesen Sie hier.