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Teilnahme am Ausgleichsverfahren

Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) gilt seit dem 01.01.2006 und sieht u.a. folgende Regelungen vor:

  • Zur Umlage U1 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Dabei werden auch Arbeitnehmer, die nicht vollbeschäftigt sind, mit den entsprechenden Faktoren kleiner als 1 berechnet. Öffentliche Arbeitgeber und ähnliche Institutionen nehmen an dem Ausgleich nicht teil.
  • Die Erstattung bei Krankheit (U1) gilt für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende).
  • Zur Umlage U2 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
  • Die Umlagen sind entsprechend der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers oder Auszubildenden mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.

Die Erstattungsanträge nach dem AAG sind in das elektronische Datenübermittlungsverfahren der Sozialversicherung mit einbezogen. Die elektronische Datenübermittlung ist für alle Arbeitgeber verpflichtend. Sofern Sie mit sv.net arbeiten, können Sie ab der Version 10.1 Ihre Erstattungsanträge maschinell übertragen.