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Umlageversicherung

Wie viele andere Betriebskrankenkassen nimmt auch die BKK VerbundPlus an der BKK-Arbeitgeberversicherung beim Landesverband Mitte in Magdeburg teil. Dort prüfen unsere fachlich spezialisierten Kolleginnen und Kollegen die Teilnahmepflicht der Arbeitgeber und bearbeiten die Erstattungsanträge.

Erfahren Sie mehr zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren

Beitragssätze nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

ab ###JAHRAKT###

  • U1 / ermäßigter Umlage- und Erstattungssatz: ###UMLU1ERM### (###ERSTU1ERM###) 1
  • U1 / allgemeiner Umlage- und Erstattungssatz: ###UMLU1ALLG### (###ERSTU1ALLG###) 1
  • U1 / erhöhter Umlage- und Erstattungssatz: ###UMLU1ERH### (###ERSTU1ERH###) 1
  • U2: ###UMLU2### (###ERSTU2###2/3)

1 Die Arbeitgeberanteile sind mit diesem Erstattungssatz bereits abgegolten
2 100 %: Erstattungssatz für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
3 120 %: Erstattungssatz für die Fortzahlung des Entgeltes bei Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG

Kontakt zur BKK-Arbeitgeberversicherung

Bei Fragen rund um die Umlage U1 und U2 und zu Ihren Erstattungsanträgen können Sie sich gerne direkt an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BKK-Arbeitgeberversicherung wenden:

BKK-Arbeitgeberversicherung
Olverstedter Chaussee 126
39130 Magdeburg

Telefon 0391/ 72 51 81 00
Fax 0391/ 72 51 820
info@bkk-aag.de

Regelungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) gilt seit dem 01.01.2006 und sieht unter anderem folgende Regelungen vor:

  • Zur Umlage U1 sind alle Arbeitgeber pflichtig, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Dabei werden auch Arbeitnehmer, die nicht vollbeschäftigt sind mit den entsprechenden Faktoren kleiner als 1 berechnet. Öffentliche Arbeitgeber und ähnliche Institutionen nehmen an dem Ausgleich nicht teil.
  • Die Erstattung bei Krankheit (U1) gilt für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende).
  • Zur Umlage U2 sind alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten versicherungspflichtig.
  • Die Umlagen sind entsprechend der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers oder Auszubildenden mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.

Übermittlung der Erstattungsanträge

Die Erstattungsanträge nach dem AAG sind in das elektronische Datenübermittlungsverfahren der Sozialversicherung mit einbezogen. Ein Arbeitshandbuch (pdf) zur maschinellen Übermittlung der Erstattungsanträge finden Sie hier.

Die elektronische Datenübermittlung für alle Arbeitgeber verpflichtend. Sofern Sie mit sv.net arbeiten, können Sie ab der Version 10.1 Ihre Erstattungsanträge maschinell übertragen.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der BKK-Arbeitgeberversicherung unter www.bkk-aag.de