Kinderkrankengeld

Kinderkrankengeld

Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 1 SGB V), wenn sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, und ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Es muss außerdem zutreffen, dass keine andere in dem Haushalt lebende Person dies übernehmen kann und dass das Kind unter 12 Jahren alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.


Informationen zum Anspruch auf Kinderkrankengeld

Je Kalenderjahr hat jeder Elternteil, bei dem die genannten Voraussetzungen vorliegen, folgenden Anspruch auf Kinderkrankengeld:

  • Für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage.
  • Alleinerziehende haben einen doppelten Anspruch bis zu 20 Arbeitstage je Kind.
  • Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend.
  • Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
  • Für Alleinerziehende gilt hier die Höchstdauer von bis zu 50 Arbeitstagen.
  • Tage an denen Arbeitgeber ihre Beschäftigten bezahlt freistellen, werden hierauf angerechnet, denn an diesen Tagen ruht das Kinderkrankengeld.

Bei Fragen zum Krankengeld bei Erkrankung des geistig oder körperlich behinderten Kindes mit Begleitleistungen wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an uns. 


Erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld in den Jahren 2024 und 2025

Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 besteht ein erweiterter Anspruch auf maximal 15 Arbeitstage für jedes Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 30 Arbeitstage für jedes Kind. Insgesamt hat jeder Elternteil auf höchstens 35 Arbeitstage und Alleinerziehende auf höchstens 70 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr.


Neu ab 2024 - Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme

Neu eingeführt ab 01.01.2024 ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 1a SGB V) bei medizinisch begründeter Mitaufnahme eines gesetzlich versicherten Elternteils bei stationärer Behandlung ihres Kindes. Voraussetzung ist, dass das gesetzlich versicherte Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei Kindern bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres wird von einer medizinisch begründeten Mitaufnahme eines Elternteils ausgegangen. Eine Bestätigung zur medizinischen Notwendigkeit der stationären Mitaufnahme ist bei Kindern im Alter zwischen 9 und 11 Jahren notwendig. Der Anspruch ist für die Dauer des stationären Aufenthaltes begrenzt und wird nicht auf den Kinderkrankengeldanspruch für die häusliche Betreuung angerechnet.

Telefonische Krankschreibung eines Kindes

Die Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes kann nach telefonischer Anamnese seit dem 18.12.2023 telefonisch ausgestellt werden. Vorausgesetzt das erkrankte Kind ist der Arztpraxis bereits persönlich bekannt. Der behandelnde Arzt entscheidet, ob die telefonische Krankschreibung medizinisch vertretbar ist. Die Bescheinigung kann für bis zu 5 Kalendertage ausgestellt werden. WICHTG: Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die telefonische Krankschreibung bei Erkrankung eines Kindes.