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Kinderkrankengeld

Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 1 SGB V), wenn sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, und ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Es muss außerdem zutreffen, dass keine andere in dem Haushalt lebende Person dies übernehmen kann und dass das Kind unter 12 Jahren alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Informationen zum Anspruch auf Kinderkrankengeld

Je Kalenderjahr hat jeder Elternteil, bei dem die genannten Voraussetzungen vorliegen, für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend. Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr. Für Alleinerziehende gilt hier die Höchstdauer von bis zu 50 Arbeitstagen. Tage, an denen Arbeitgeber ihre Beschäftigten bezahlt freistellen, werden hierauf angerechnet, denn an diesen Tagen ruht das Kinderkrankengeld.

Sonderregelungen verlängert bis 07.04.2023

Im Jahr 2022/2023 besteht für jedes Kind je Elternteil längstens für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende: 60 Arbeitstage) ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, bei mehreren Kindern längstens für 65 Arbeitstage (Alleinerziehende: 130 Arbeitstage).

Antrag auf Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Betreuung (PDF)

Bitte beachten Sie, dass eine Bescheinigung der Schule/KiTa/Einrichtung zusätzlich zu diesem Antrag vorzulegen ist.

Erweiterung des Kinderkrankengeldes nach § 45 SGB V

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V besteht auch dann, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung (Kita), Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen ist oder für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Diese Sonderregelung gilt bis 07.04.2023.

Ist es aufgrund eines der vorgenannten Fälle erforderlich, der Arbeit fernzubleiben um das Kind zu betreuen, zu beaufsichtigen oder zu pflegen, ist dieser Antrag auszufüllen und zusammen mit einer entsprechenden Bescheinigung der Schule/KiTa/Einrichtung bei der Krankenkasse des betreuenden Elternteils einzureichen.