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Kinderkrankengeld

Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 1 SGB V), wenn sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, und ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Es muss außerdem zutreffen, dass keine andere in dem Haushalt lebende Person dies übernehmen kann und dass das Kind unter 12 Jahren alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Informationen zum Anspruch auf Kinderkrankengeld

Je Kalenderjahr hat jeder Elternteil, bei dem die genannten Voraussetzungen vorliegen, für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend. Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr. Für Alleinerziehende gilt hier die Höchstdauer von bis zu 50 Arbeitstagen. Tage, an denen Arbeitgeber ihre Beschäftigten bezahlt freistellen, werden hierauf angerechnet, denn an diesen Tagen ruht das Kinderkrankengeld.

Im Jahr 2022/2023 besteht für jedes Kind je Elternteil längstens für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende: 60 Arbeitstage) ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, bei mehreren Kindern längstens für 65 Arbeitstage (Alleinerziehende: 130 Arbeitstage).