Die Pflegereform – was hat sich geändert, was kommt in 2024?
Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, können wählen, in welcher Form sie die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten – Pflegegeld und Sachleistungen durch professionelle Dienste oder eine Kombination von beidem. Zum 1. Januar 2024 werden die Leistungsbeträge um 5 Prozent angehoben.
Pflegegrade | Erhöhung des Pflegegelds ab dem 1. Januar 2024 | Leistungserhöhungen in Form von Sachleistungen |
Pflegegrad 1 | 0 EUR | 0 EUR |
Pflegegrad 2 | 316 EUR → 332 EUR | 316 EUR → 332 EUR |
Pflegegrad 3 | 316 EUR → 332 EUR | 316 EUR → 332 EUR |
Pflegegrad 4 | 316 EUR → 332 EUR | 316 EUR → 332 EUR |
Pflegegrad 5 | 316 EUR → 332 EUR | 316 EUR → 332 EUR |
Sonstige Leistungen in der ambulanten Pflege
Rund 80% der insgesamt fünf Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden von Angehörigen versorgt. Das sogenannte „Entlastungsbudget“ soll diesen helfen und wird zum 01.07.2025 in Kraft treten. Damit wird die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig zu einem gesamten Jahresbetrag zusammengefasst. Dieser Betrag soll flexibel kombiniert und unbürokratisch genutzt werden können. So können die Pflegenden eine Auszeit nehmen, während die Pflegeversorgung bzw. Betreuung gewährleistet bleibt. Der Zahlbetrag steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Leistungshöhe zur Verfügung.
Eltern von pflegebedürftigen Kindern (bis zum 25. lebensjahr), die einen Pflegegrad 4 oder 5 besitzen, steht diese Möglichkeit bereits ab dem 01.01.2024 zur Verfügung.
Welche Vorteile hat das Entlastungsbudget
Bislang ist die Umwandlung des Kurzeitpflegebudget auf die Verhinderungspflege nur in Höhe von maximal 806,00 € möglich. Das neue kombinierte Entlastungsbudget würde bedeuten, dass die insgesamt 3.386 EUR (2024 – später 2025 = 3.539 EUR) vollständig für die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege genutzt werden könnten. Für viele Betroffene bedeutet das neben einer Vereinfachung auch eine Erhöhung der Leistungen.
Leistungen für nahe Angehörige/Pflegepersonen
Mit Äderungen zum sogenannten Pflegeunterstützungsgeld sollen berufstätige Menschen, die einen Angehörigen pflegen, mehr unterstützt werden. Berufstätige pflegende Angehörige können sich ab 1. Januar 2024 nicht mehr nur einmalig, sondern jedes Jahr bis zu zehn Arbeitstage bei akuter Notlage für die Pflege befreien lassen.
Leistungen der stationären Pflege: Erhöhung der Eigenanteil-Zuschläge
Je länger ein Bewohner im Pflegeheim wohnt, desto höher die Leistungszuschläge auf den Eigenanteil bei den Pflegekosten. Diese Zuschläge werden zum 1. Januar 2024 um fünf bis zehn Prozent erhöht. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind darin nicht inkludiert.
Aufenthalt in stationärer Pflege | Aktuell | Neue Zuschüsse |
0-12 Monate | 5% | 15% |
12-24 Monate | 25% | 30% |
25-36 Monate | 45% | 50% |
mehr als 36 Monate | 70% | 75% |
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Das Begutachtungsverfahren zur Feststellung eines konkreten Pflegegrades wird zum 01.10.2023 klarer geregelt. Damit ist aber keine Änderung der Kriterien für die fünf Pflegegrade gemeint. Wir haben die Neuheiten im Verfahren der Pflegegrad-Begutachtungen für Sie zusammengefasst:
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Anpassung der Beiträge zur Pflegeversicherung
Mit dem PUEG wird der Kinderlosenzuschlag auf 0,6 & erhöht. Es gelten somit folgende Beitragssätze (s. Tabelle).
Für Versicherte… | Beitragssatz (Arbeitnehmeranteil in %) |
…ohne Kinder | 4% (AN-Anteil: 2,3%) |
…mit einem Kind | 3,4% (AN-Anteil: 1,7%) |
…mit 2 Kindern | 3,15% (AN-Anteil: 1,45%) |
…mit 3 Kindern | 2,9% (AN-Anteil: 1,2%) |
…mit 4 Kindern | 2,65% (AN-Anteil: 0,95%) |
…mit mehr als 4 Kinder | 2,4% (AN-Anteil: 0,7%) |
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