Die Pflegereform 2024

Das „Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)“ soll die Situation für Pflegende, Pflegebedürftige und deren Angehörige verbessern. Geplant sind finanzielle Hilfen und der Abbau von Bürokratie. Zur Finanzierung sind bereits zum 01.07.2023 unter anderem die Beiträge zur Pflegeversicherung angehoben worden. Was aber kommt an Neuerungen?

Die Pflegereform – was hat sich geändert, was kommt in 2024?

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, können wählen, in welcher Form sie die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten – Pflegegeld und Sachleistungen durch professionelle Dienste oder eine Kombination von beidem. Zum 1. Januar 2024 werden die Leistungsbeträge um 5 Prozent angehoben.

PflegegradeErhöhung des Pflegegelds
ab dem 1. Januar 2024
Leistungserhöhungen in
Form von Sachleistungen
Pflegegrad 10 EUR0 EUR
Pflegegrad 2316 EUR → 332 EUR316 EUR → 332 EUR
Pflegegrad 3316 EUR → 332 EUR316 EUR → 332 EUR
Pflegegrad 4316 EUR → 332 EUR316 EUR → 332 EUR
Pflegegrad 5316 EUR → 332 EUR316 EUR → 332 EUR

Sonstige Leistungen in der ambulanten Pflege

Rund 80% der insgesamt fünf Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden von Angehörigen versorgt. Das sogenannte „Entlastungsbudget“ soll diesen helfen und wird zum 01.07.2025 in Kraft treten. Damit wird die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig zu einem gesamten Jahresbetrag zusammengefasst. Dieser Betrag soll flexibel kombiniert und unbürokratisch genutzt werden können. So können die Pflegenden eine Auszeit nehmen, während die Pflegeversorgung bzw. Betreuung gewährleistet bleibt. Der Zahlbetrag steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Leistungshöhe zur Verfügung.

Eltern von pflegebedürftigen Kindern (bis zum 25. lebensjahr), die einen Pflegegrad 4 oder 5 besitzen, steht diese Möglichkeit bereits ab dem 01.01.2024 zur Verfügung.

Welche Vorteile hat das Entlastungsbudget

Bislang ist die Umwandlung des Kurzeitpflegebudget auf die Verhinderungspflege nur in Höhe von maximal 806,00 € möglich. Das neue kombinierte Entlastungsbudget würde bedeuten, dass die insgesamt 3.386 EUR (2024 – später 2025 = 3.539 EUR) vollständig für die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege genutzt werden könnten. Für viele Betroffene bedeutet das neben einer Vereinfachung auch eine Erhöhung der Leistungen.

Leistungen für nahe Angehörige/Pflegepersonen

Mit Äderungen zum sogenannten Pflegeunterstützungsgeld sollen berufstätige Menschen, die einen Angehörigen pflegen, mehr unterstützt werden. Berufstätige pflegende Angehörige können sich ab 1. Januar 2024 nicht mehr nur einmalig, sondern jedes Jahr bis zu zehn Arbeitstage bei akuter Notlage für die Pflege befreien lassen.

Leistungen der stationären Pflege: Erhöhung der Eigenanteil-Zuschläge

Je länger ein Bewohner im Pflegeheim wohnt, desto höher die Leistungszuschläge auf den Eigenanteil bei den Pflegekosten. Diese Zuschläge werden zum 1. Januar 2024 um fünf bis zehn Prozent erhöht. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind darin nicht inkludiert.

Aufenthalt in stationärer PflegeAktuellNeue Zuschüsse
0-12 Monate5%15%
12-24 Monate25%30%
25-36 Monate45%50%
mehr als 36 Monate70%75%

Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Das Begutachtungsverfahren zur Feststellung eines konkreten Pflegegrades wird zum 01.10.2023 klarer geregelt. Damit ist aber keine Änderung der Kriterien für die fünf Pflegegrade gemeint. Wir haben die Neuheiten im Verfahren der Pflegegrad-Begutachtungen für Sie zusammengefasst:

Wie kann ich mich in der Onlinefiliale registrieren?

Wenn Sie unsere Onlinefiliale nutzen, profitieren Sie wann und von wo Sie wollen von digitalem 360°-Service - und genießen viele Vorteile.

Hier gehts zur Onlinefiliale

Wie bekomme ich die Onlinefilialen-App?

Was muss ich tun, damit ich Krankengeld bekomme?

Damit Sie Krankengeld von uns erhalten, senden Sie uns bitte Ihre Krankmeldung schnellstmöglich zu.

Sie können uns die Bescheinigung über folgende Wege übermitteln:

sicher und am einfachsten als Foto über unsere Onlinefiliale - über das Internet oder per App
in einem geschlossenen Briefumschlag an Ihren Regionalservice (Kontakt)
gescannt per E-Mail an info@bkkvp.de
per Fax an 07351 1824-32

Anpassung der Beiträge zur Pflegeversicherung

Mit dem PUEG wird der Kinderlosenzuschlag auf 0,6 & erhöht. Es gelten somit folgende Beitragssätze (s. Tabelle).

Für Versicherte…Beitragssatz (Arbeitnehmeranteil in %)
…ohne Kinder4% (AN-Anteil: 2,3%)
…mit einem Kind3,4% (AN-Anteil: 1,7%)
…mit 2 Kindern3,15% (AN-Anteil: 1,45%)
…mit 3 Kindern2,9% (AN-Anteil: 1,2%)
…mit 4 Kindern2,65% (AN-Anteil: 0,95%)
…mit mehr als 4 Kinder2,4% (AN-Anteil: 0,7%)

Sie wollen Mitglied werden?

Sie sind vom Leistungsangebot der BKK VerbundPlus überzeugt und wollen Mitglied werden? Schnell und einfach können Sie hier Ihren Mitgliedschaftsantrag ausfüllen

Zum Antrag