Fälligkeit der Beiträge

Fälligkeit der Beiträge

Alle Sozialversicherungsbeiträge, die in Ihrem Betrieb anfallen, sind am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats in voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein verbleibender Restbetrag ist zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu entrichten.


Das ist zu beachten

  • Eine reine Abschlagszahlung auf Basis einer Schätzung ist nicht ausreichend.
  • Die voraussichtliche Beitragshöhe ist auch bei Stundenlöhnen möglichst genau zu ermitteln.
  • Einmalzahlungen sind bereits bei der Zahlung in voraussichtlicher Höhe für den laufenden Monat zu berücksichtigen.
  • Als Beitragssoll, das mit dem Beitragsnachweis gemeldet wird, gilt die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld des laufenden Monats sowie ein verbliebener Restbetrag oder der Ausgleich einer evtl. Überzahlung aus dem Vormonat.
  • Es ist kein Korrektur-Beitragsnachweis für Vormonate zu erstellen!

Die BKK-VerbundPlus-Fälligkeitstermine 2026 in der Übersicht

  • 28. Januar 2026
  • 25. Februar 2026
  • 27. März 2026
  • 28. April 2026
  • 27. Mai 2026
  • 26. Juni 2026
  • 29. Juli 2026
  • 27. August 2026
  • 28. September 2026
  • 28. Oktober 2026
  • 26. November 2026
  • 28. Dezember 2026

Tipp

Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden erst zum 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig.

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