Untersuchung zur Zahnbehandlung
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Die Regelversorgung wird definiert als der Zahnersatz, der

  • aus medizinischer Sicht notwendig und ausreichend ist,
  • in der Wirksamkeit erwiesen ist,
  • allen gesetzlich Versicherten zusteht.

Festzuschuss

Die Regelversorgung bestimmt die Höhe des Festzuschusses, den Sie zu Ihrem Zahnersatz von uns erhalten. Die Regelversorgung und damit der Zuschuss sind abhängig vom zahnärztlichen Befund. Das heißt: Die Höhe des Zuschusses ändert sich auch dann nicht, wenn Sie eine von der Regelversorgung abweichende (gleich- oder andersartige) Versorgung wünschen, er steht Ihnen in jedem Fall in dieser Höhe zu.

Gleichartige Versorgung

Sie haben nach der Beratung durch Ihren Zahnarzt die Wahl, für welchen Zahnersatz Sie sich entscheiden. Aber sobald Ihre Wahl über die Regelversorgung hinausgeht, müssen Sie diese Mehrkosten selbst tragen.

Gleichartiger Zahnersatz

Die Leistung beinhaltet die Regelversorgung und es kommen private Zusatzleistungen hinzu. Das können beispielsweise qualitativ hochwertigere Materialien sein, die eingesetzt werden, oder ästhetisch ansprechendere Versorgungen wie die Vollverblendung von Metallkronen im Seitenzahnbereich oder unsichtbare Verbindungselemente für Ihre Teilprothese statt der Regelversorgung mit Klammern. Diese zusätzlichen Leistungen (Zahnarzthonorar, Material- und Laborkosten) erhöhen Ihren Eigenanteil und müssen von Ihnen selbst bezahlt werden.

Andersartige Versorgung

Die andersartige Versorgung liegt vor, wenn Sie eine komplett andere Lösung für Ihren Zahnersatz wählen als sie in der Regelversorgung vorgesehen ist. Zum Beispiel: Die Regelversorgung bezuschusst eine Teilprothese, aber Sie wählen ein Implantat. Oder die Regelversorgung sieht einen herausnehmbaren Zahnersatz für Ihren Befund vor - Sie wählen eine festsitzende Brücke. In diesem Fall müssen Sie die Mehrkosten (Honorar, Labor, Material) selbst tragen. Der Anspruch auf den Festzuschuss der Regelversorgung bleibt Ihnen aber auch hier in jedem Fall erhalten!

Die privaten Zusatzleistungen bei der gleich- oder andersartigen Versorgung werden nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet.

 

Das sagt der Gesetzgeber

Unter die Regelversorgung fallen laut Sozialgesetzbuch V §§ 55 f. „diejenigen Zahnersatzversorgungen, die medizinisch notwendig sind und die nach einer nach § 135 Abs. 1 SGB V anerkannten Methode erfolgen.“ Dazu gehören alle Zahnersatzversorgungen, welche die Kau- und Sprechfunktion erhalten oder wiederherstellen und dabei dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) genügen. Ziel ist die ausreichende Funktionstüchtigkeit des Kauorgans. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Dies gilt auch für gleichartige und andersartige Versorgungen.

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