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Im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist festgelegt, welche Behandlungen von der Krankenkasse übernommen werden. Dies sind in der Regel die Kosten für notwendige kieferorthopädische Behandlungen, die zwischen dem 10. Lebensjahr und Erreichen der Volljährigkeit der Patient*innen vorgenommen werden. Das heißt, gezahlt werden die Behandlungskosten für ausgeprägte Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien der Schweregrade KIG 3 bis KIG 5, die aus medizinischen Gründen korrigiert werden sollten. Dies ist die gesetzlich festgelegte Regelversorgung, für die wir aufkommen.

Mehrleistungen

Behandlungen, die nicht im Leistungskatalog aufgeführt sind, also über die Regelversorgung hinausgehen (wie Korrekturen aus der Gruppe der KIG 1 und 2), müssen von den Patient*innen selbst finanziert werden. Dies sind in der Regel Mehrleistungen, die entweder kosmetischer Natur sind oder den Trage- oder Reinigungskomfort verbessern.
Die privaten Sonderleistungen umfassen beispielsweise spezielle Materialien oder Nachbehandlungen.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Spezielle zahnfarbene oder selbstligierende Brackets
  • Gold-, Keramik- oder Kunststoffbrackets
  • Speed- und Minibrackets
  • Festsitzende Retainer im Unterkiefer (ausgenommen KGI E3 und E4)
  • Unsichtbare Zahnspangen
  • Besondere Zahnreinigungen
  • Lingualtechnik
  • hochelastische Drähte aus Speziallegierungen
  • funktionstherapeutische und funktionsanalytische Maßnahmen

Die üblicherweise ebenfalls über die Regelversorgung hinausgehende Bracketumfeldversiegelung oder Glattflächenversiegelung gehört zum LeistungsPlus der BKK VerbundPlus: Bei einer Glattflächenversiegelung im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung  erhalten Sie von uns einen Zuschuss von 100 Euro.

Achtung:

Als gesetzlich Versicherte*r haben Sie Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Behandlung, der Kieferorthopäde darf also die Behandlung nicht von Zusatzleistungen abhängig machen. Die Kassenbehandlung darf nicht verweigert werden! Bei der Entscheidung für Zusatzleistungen ist es empfehlenswert, auch noch die Meinung eines zweiten Kieferorthopäden einzuholen und/oder sich bei uns zu erkundigen.


Erstattung des Eigenanteils

Diesen Eigenanteil bekommen Sie von uns nach Beendigung der Behandlung zurück.

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