Untersuchung zur Zahnbehandlung
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Als gesetzliche Krankenkasse übernehmen wir die Kosten bei einer Wurzelkanalbehandlung immer dann, wenn der behandelte Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird.

Das ist vor allem bei den hinteren Backenzähnen nicht immer der Fall; hier werden die Behandlungskosten in der Regel nur dann übernommen, wenn wenigstens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

  • Der Backenzahn steht in einer vollständigen, lückenlosen Zahnreihe
  • Die Behandlung verhindert eine einseitige Kürzung der Zahnreihe nach hinten
  • Vorhandener Zahnersatz kann durch die Behandlung erhalten werden.

Eine Wurzelspitzenresektion (Abtragen der Wurzelspitze); Entfernung entzündeten Gewebes, eine Wurzelkanalfüllung und den bakteriendichten Verschluss durch eine endgültige Füllung des Zahns übernehmen wir im Front- und Seitenzahnbereich.

Diese Kosten tragen sie selbst
Eine Abrechnung über Ihre Versichertenkarte kann nur erfolgen, wenn der Zahn nach den gesetzlichen Regelungen als erhaltungswürdig eingestuft werden kann. Sollte von Ihrem Zahnarzt dennoch eine Wurzelbehandlung durchgeführt werden, muss Ihr Zahnarzt Sie vor Behandlungsbeginn darüber informieren, dass es sich hierbei um eine Privatleistung handelt. In diesem Fall müssen Sie die Behandlungskosten zu 100% selbst übernehmen.
Das gleiche gilt für Behandlungsmethoden, die über den Standard hinausgehen, wie zum Beispiel:

  • elektrometrische Längenbestimmung des Wurzelkanals
  • besondere Methoden zur Desinfektion/Reinigung des Wurzelkanals.

Diese kann Ihr Zahnarzt als private Leistung anbieten. Auch hierüber muss er Sie vor dem Behandlungsbeginn informieren.