Beiträge für Selbstständige
Als Selbstständiger oder freiberuflich Tätiger haben Sie von allen Einnahmen zum Lebensunterhalt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2023: 4.987,50 Euro) zu zahlen. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt aktuell 1.131,67 Euro (Kalenderjahr 2023).
Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer
Für Existenzgründer, die einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, wurde die Mindestbemessungsgrundlage im Kalenderjahr 2023 auf 1.131,67 Euro festgelegt. Eine Aufrechnung von positiven mit negativen Einnahmen aus unterschiedlichen Einnahmearten ist nicht möglich.
15,35 %
Beitragssatz
Der Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt 15,35 % (ermäßigter Beitragssatz 14,0 % plus Zusatzbeitrag 1,35 %) in der Krankenversicherung und beinhaltet keinen Anspruch auf Krankengeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch ist jedoch wählbar, der Beitrag erhöht sich dann auf 15,95 % (allgemeiner Beitragssatz plus Zusatzbeitrag). Wenn Sie über negative Einkünfte verfügen, kann kein Krankengeld gezahlt werden.
Mehr Beitragstransparenz seit 2018
Die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von freiwillig versicherten Selbstständigen wurde vom Gesetzgeber neu geregelt. Sie wird einfacher, transparenter und gerechter. Die wichtigsten Neuerungen erfahren Sie hier.
Die Beiträge für Selbstständige werden seit 1. Januar 2018 nur noch vorläufig anhand des letzten aktuellen Steuerbescheides berechnet. Wenn die tatsächlichen Einkünfte für das betreffende Kalenderjahr festgestellt wurden, erfolgt eine rückwirkende, endgültige Festsetzung. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig gezahlte Beiträge nacherhoben. So werden künftig genau die Einkünfte berücksichtigt, die im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielt wurden. Um den entsprechenden Einkommenssteuerbescheid einzureichen, haben Selbstständige bis zu drei Jahre Zeit.
Unser Tipp
Schicken Sie uns Ihren neuen Einkommenssteuerbescheid, sobald er Ihnen vorliegt! Von der Gesetzesänderung sind im übrigen auch Rentenbezieher mit sogenanntem Arbeitseinkommen (z.B. Erlöse aus einer Solaranlage) sowie freiwillig versicherte Immobilienbesitzer mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung betroffen.
Achtung
Ihre Einkommensverhältnisse sind weiterhin regelmäßig (einmal jährlich) durch die BKK VerbundPlus zu prüfen. Es ist deshalb wichtig, unsere Anfragen zeitnah zu beantworten, um zu vermeiden, dass Beiträge in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag) festgelegt werden müssen.
Keine Änderung über der Beitragsbemessungsgrenze
Bei Selbstständigen mit Einkünften über der Beitragsbemessungsgrenze (2023: 4.987,50 Euro monatlich) gilt das neue Verfahren nicht. Die Beiträge werden auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze endgültig festgelegt. Aber: Wer wider Erwarten niedrigere Einkünfte erzielt, kann eine Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge beantragen. Bei Existenzgründern werden die Beiträge zunächst vorläufig erhoben. Die endgültige Berechnung erfolgt, sobald die Einkommenssteuerbescheide für die einzelnen Kalenderjahre eingereicht werden.
Unser Tipp
Um von der Neuregelung zu profitieren, müssen Sie nichts unternehmen. Wir prüfen unaufgefordert, ob Sie zum betroffenen Personenkreis gehören. Sie erhalten dann spätestens im Januar 2023 eine geänderte Beitragsinformation.